Aktuelles

Regelung zur Entgeltbescheinigungsverordnung

Zum 1. Juli 2013 tritt die neue Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft. Ziel der Verordnung ist eine einheitlich definierte Entgeltbescheinigung (Abrechnung der Brutto-/Netto-Bezüge), in der bestimmte Mindestinhalte verbindlich vorgegeben sind. In der Verordnung ist geregelt, dass Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge künftig nicht mehr ins Gesamtbrutto mit einfließen dürfen. Weiterhin dürfen bei Weiterreichung der Lohnabrechnung z. B. an Kreditinstitute im Rahmen einer Selbstauskunft oder Ämter künftig einige Werte „geschwärzt“ werden. Dazu gehören z. B. die Konfession oder die Bankverbindung.

Folgende Angaben dürfen nicht geschwärzt werden:

1. Verschiedene Angaben zum Arbeitnehmer
2. VKZ (Verarbeitungskennzeichen)
3. Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
4. Brutto-Bezüge
5. Steuer / Sozialversicherung
6. Netto-Bezüge / Netto-Abzüge und Auszahlungsbetrag
7. Legende der verwendeten Abkürzungen